Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für den Verkauf, die Lieferung und Montage sowie das Service durch uns als Auftragnehmer, soweit unser Vertragspartner, im folgenden kurz als Auftraggeber bezeichnet, mit uns nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart hat.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Auftragnehmer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Etwaige Druckfehler, Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht. Dies giltinsbesondere für Irrtümer in der Leistungsbeschreibung des Angebotes oder Auftragsbestätigung.
2. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche vom Auftragnehmer gestellten Angebote gelten als freibleibend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zum Zugang der Annahmeerklärung vom Angebot zurückzutreten.
Sollte der beauftragte Leistungsgegenstand vom Auftragnehmer nicht hergestellt werden, behält er sich im Hinblick auf eintretende Teuerungen eine Änderung der im Angebot genannten Preise vor.
Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten.
Die Preise verstehen sich ab Lager oder Werk des Auftragnehmers, einschließlich Verladung im Werk. Sie enthalten nicht die Kosten des Transportes zum Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sollte es nach einer Auftragserteilung zu einer Verzögerung der Leistungserbringung um mehr als sechs Monate kommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Preise im Umfang eintretender Teuerungen zu erhöhen.
Falls nicht anders vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Die Abrechnung erfolgt nach Lieferung und/oder mit Beendigung der Servicearbeiten.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, über erbrachte Teilleistungen, wie Planung, Lieferung der Ware, Montage sowie für Teilleistungen innerhalb der genannten Abschnitte Teilrechnungen zu legen, die ebenfalls innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar sind.
Der Verzug des Auftraggebers mit der Annahme der Leistung, mit der Einhaltung der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Nebenpflichten sowie die Vereitelung der Ausführung berechtigen den Auftragnehmer zur vorzeitigen Abrechnung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich seine Ersparnis infolge Unterbleibens der Arbeit oder anderweitige Verdienstmöglichkeiten und tatsächlichen Verdienste anrechnen zu lassen.
Ist eine Anzahlung zukünftiger Leistungen vereinbart worden, so beträgt diese in Ermangelung eines vereinbarten Betrages 1/3 des Brutto-Kaufpreises inklusive der enthaltenen Mehrwertsteuer. Die Anzahlung ist binnen 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder der Annahme des Anbotes fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, erbrachte Leistungen sowie auch Teilleistungen in den nachstehenden Situationen sofort fällig zu stellen: Antragstellung zur Eröffnung des Konkurs-, Ausgleichs- oder eines anderen staatlichen Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers; Wechselprotest und gehäufte Klagen gegen den Auftraggeber, Unsicherheit in der Vermögenslage des Auftraggebers.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber – jedoch nicht als Erfüllung – angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 1% p.m. in Rechnung zu stellen.
Nur Zahlungen auf das vom Auftragnehmer bekanntgegebene Bankkonto oder eine andere schriftlich bekanntgegebene Zahlstelle haben schuldbefreiende Wirkung.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung der Gegenleistung in der Höhe des Wertes des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen seine Leistungsverpflichtung mit Gegenforderungen aufzurechnen, solange diese nicht durch das vertraglich für zuständig erklärte Gericht als bestehend festgestellt worden sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen etwaiger Gegenansprüche ist nicht statthaft.
Wird ein Angebot für durchzuführende Reparaturarbeiten verlangt, so sind dem Auftragnehmer die dadurch erwachsenen Kosten, einschließlich allfälliger Kosten der Demontage sowie Zerlegung von Geräten zwecks Ermittlung der Reparaturkosten und Überprüfung der Einzelteile, Entsendungskosten des Personals sowie sämtliche Kosten beauftragter Dritter zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.
3. Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers
Für den Umfang der Leistungspflicht ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Im Falle, dass keine Auftragsbestätigung vorliegt, ist bei fristgerechter Annahme des Angebotes des Auftragnehmers dieses für den Umfang seiner Leistungspflicht maßgebend.
Angebots-/Auftragsunterlagen wie Planschemata, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Abänderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot oder Auftrag gehörenden Unterlagen und an deren Inhalt verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle des Unterbleibens einer Auftragserteilung innerhalb angemessener Frist ein gesondertes Entgelt für Planschemata, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen sowie sonstige Beratungstätigkeit zu verrechnen.
4. Frist für die Leistungspflicht des Auftragnehmers
Die Leistungspflicht des Auftragnehmers beginnt 14 Tage nach Einlangen der Auftragsbestätigung, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch vor diesem Zeitpunkt Leistungen durchzuführen bzw. Gegenstände zur Abholung bereitzustellen.
Für die Einhaltung der Leistungsfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Leistungsgegenstand das Werk verlässt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt wird.
Die Leistungsfrist des Auftragnehmers verlängert sich um eine angemessene Frist, wenn die zu liefernde Ware keine Lagerware ist, Sonderanfertigungen notwendig sind oder unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Bei der Bemessung der angemessenen Frist sind insbesondere saisonale Schwankungen zu berücksichtigen. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. In diesen Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche an den Auftragnehmer zu stellen.
Wird die Lieferung und Montage auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Ware reist auf Risiko des Auftraggebers. Insbesondere trägt der Auftraggeber das alleinige Sachrisiko, wenn die Ware an ein em von ihm bekannt gegebenen Ort (Baustelle) zur weiteren Montage abgeliefert wird. Den Auftraggeber trifft daher die Verpflichtung zur entsprechenden Absicherung der Ware am Ort der Ablieferung.
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
Teillieferungen sind zulässig.
6. Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen zu überprüfen. Offene Mängel müssen mit Ablieferung der Ware oder bei Beendigung der Service- und/oder Montagearbeiten, verborgene Mängel im Zeitpunkt der Erkennbarkeit ohne schuldhaftes Zögern schriftlich innerhalb der Gewährleistungspflicht von 6 Monaten unter konkreter Angabe des Mangels schriftlich gerügt werden, andernfalls sämtliche Ansprüche einschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes erloschen sind.
Die Pflicht, für mangelhafte Lieferungen und Leistungen einzustehen, besteht nur gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Beendigung der Servicearbeiten. Bei allen nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand oder an den erbrachten Leistungen ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist das mangelhafte Gerät gegen ein gleichartiges, einwandfreies Gerät auszutauschen und/oder den Mangel zu beseitigen, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten und/oder montierten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche aus entgangenem Gewinn.
Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Lieferung sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise erwartet werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten, insbesondere alle Aufwendungen, um die Beseitigung von Mängel zu ermöglichen oder zu überwachen.
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Es wird für Schäden keine Gewähr übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung für den Handel, Montage und Service mit chemisch technischen Produkten für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Der Auftragnehmer ist gegen nachstehende Risken haftpflichtversichert: Lieferung, Montage und Service von chemischen technischen Produkten, Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen, Produkthaftpflichtversicherung, Verunreinigung von Erdreich und Gewässern.
Soweit im Rahmen der vom Auftragnehmer geschlossenen Haftpflichtversicherung keine Deckung besteht, wird die Haftung des Auftragnehmers für den einzelnen Schadensfall bei leichter und grober Fahrlässigkeit, bei Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen auch für Vorsatz, auf den Betrag von EUR 15 000,- beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und einer dem Vorsatz gleichkommenden krassen groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst und seiner leitenden Angestellten.
7. Nebenpflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchshinweise genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den gelieferten und/oder montierten Gegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden.
Im Falle der Weiterveräußerung hat der Auftraggeber diese Pflichten auch seinem Vertragspartner gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt, dem Gegenstand über die Produkt- oder Werbeaussagen des Auftragnehmers hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. Zuzusagen beizuordnen, die eine Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBI 199/1988 auslösen könnten.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren einschließlich Einbauteile für Maschinen oder sonstige Gebäudeteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen und Außenstände dessen Eigentum.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z. B. Pfändung) hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes des Auftragnehmers zieht, sofern eine anderslautende Erklärung nicht abgegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort gilt der Sitz und die Geschäftsanschrift des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wird. Für sämtliche Ansprüche aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen, einschließlich der Fragen ihrer Wirksamkeit, gilt als Gerichtsstand Wien 1030, Handelsgericht.
Auf sämtliche Ansprüche aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen findet materielles österreichische Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.